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JAG NRW§ 16 Entscheidungen des Prüfungsausschusses
Stand: 07.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/16#abs-1 (1) Alle Entscheidungen über Prüfungsleistungen, insbesondere die Entscheidung über das Prüfungsergebnis trifft - abgesehen von § 14 Abs. 1 - der Prüfungsausschuss. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/16#abs-2 (2) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende über das Vorgespräch (§ 15 Abs. 3).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JAG%20NRW/16#abs-3 (3) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachten Leistungen. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwerts für die Gesamtnote über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 16 JAG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 20.03.2014 – 1 K 1892/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.